Siehe Absatz 2.2.52.1.8 des ADN:

"Die Klassifizierung organischer Peroxide, die in Unterabschnitt 2.2.52.4, in Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520 oder in Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 23 nicht aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Sammeleintragung sind von der zustndigen Behrde des Ursprungslandes vorzunehmen. Das Genehmigungszeugnis muss die Zuordnung und die entsprechenden Befrderungsbedingungen enthalten. [...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich - ihr wurde nach Absatz 4.1.7.1.4 Buchstabe b) des ADR die Verpackungsmethode OP6 zugeordnet. Eventuell ist im Genehmigungszeugnis der zustndigen Behrde eine Verpackungsmethode mit einer niedrigeren OP-Nummer angegeben, wenn das organische Peroxid die Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 c) nur in einer kleineren Verpackung erfllt.